04.02.2020

VERWALTUNGSGERICHTSHOF (VGH) ENTSCHEIDET ZU WINDKRAFT IM WALD:

VERWALTUNGSGERICHTSHOF (VGH) ENTSCHEIDET ZU WINDKRAFT IM WALD:
DIE GENEHMIGUNGSPRAXIS IN BADEN-WÜRTTEMBERG IST RECHTSWIDRIG


In zwei Beschlüßen vom 17.12.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Genehmigungen zur Umwandlung von Waldflächen (Rodungen) zugunsten der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen auf dem Höhenzug "Länge" ( 10 S823/19 südöstlich von Donaueschingen gelegen und 78176 "Blumberg-Riedöschingen"   (10 S 566/19 ) für rechtswidrig erklärt.
Es handelt sich um Grundsatzentscheidungen, die die bisherige baden-württembergische Genehmigungspraxis zur Behördenzuständigkeit, zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zum Umfang der Prüfungspflicht bei Waldumwandlungen mit Landes- und Bundesrecht für unvereinbar erklären.

Die Beschlüsse betreffen bereits erteilte Genehmigungen ebenso wie derzeit laufende oder künftige Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen mit Waldumwandlung.

VORBEMERKUNG:

1. WINDENERGIEERLASS RECHTSWIDRIG:
Acht von zehn Windkraftanlagen werden mittlerweile im Wald gebaut und betrieben. Die Waldnutzung und dessen Umwandlung zur Errichtung von Windkraftanlagen nahmen auch die Ministerien für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und für Verkehr und Infrastruktur in dem von Ihnen (mit-)verfassten Windenergieerlass Baden-Württemberg (WEE) vom 9.5.2012 (Az.: 64-4583/404) in den Blick. Die noch amtierenden Minister
Franz Untersteller und Winfried Hermann Bündnis90/Die Grünen verfügten in der so bezeichneten "Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift" unter Ziffer 5 "Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen" die vom VGH für rechtswidrig erklärten Genehmigungsvorgaben. Folglich könnten in Baden-Württemberg die Genehmigungen sämtlicher, im Wald seit 2012 errichteten Anlagen, in Frage stehen.

2. WORUM GEHT ES:
a. Die zuständigen Ministerien haben im WEE unter Ziffer 5.1 Absatz 2 zunächst ausgeführt, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer WKA erfasse NICHT die Genehmigung zur Waldumwandlung nach §§ 9 ff Landeswaldgesetz Ba/Wü.(LWaldG).

b. Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Waldumwandlung wurde "abgetrennt" und der "höheren Forstbehörde", in den vorliegenden Fällen dem Regierungspräsidium Freiburg (zuständig für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe) zugeordnet gem. § 1Abs.1 LWaldG.

c. Die höhere Forstbehörde prüfte die Auswirkung der Rodung nur bedingt, nämlich mit Blick auf den Baumverlust. Dies dürfte durchaus weisungsgemäß erfolgt sein.

d. Nicht geprüft wurde von der höheren Forstbehörde die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen im Wald auf die Horste, Habitate und Jagdgebiete wildlebender Tiere und den Naturhaushalt des Waldes.

Nicht geprüft wurden die Folgen des Einbringens von ca.3500 to Stahlbeton in den Waldboden pro Anlage, die Versiegelung der Waldflächen, deren Austrocknung mit weiterem Waldverlust, die Folgen monateweiser LKW-Fahrten im Zeitraum der Errichtung, spätere wiederkehrende Wartungsarbeiten, die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes mit ihren Folgen für Klima, Sauerstoffproduktion, CO2- Bindung,Wasserhaushalt uvm. Nicht geprüft wurden die Folgen auf die Tierwelt, deren Vertreibung, den Verlust von Habitaten und Jagdgebieten, die Tötung durch die Rotoren und die Folgen für das Zug-und Rastgeschehen der Vögel die jahrhunderte
alte tradierte Zugwege nehmen.

e. Die zuständigen Ministerien wiesen im WEE unter Ziffer 5 Satz 3 ergänzend darauf hin, dass Zuwegung (Erschließungswege) und die Einspeisungstrasse/-leitung außerhalb des "Betriebsgeländes" nicht unter den Begriff der (WKA-) Anlage fielen.

f. Die Bedeutung für den Naturhaushalt einer dauerhafte Rodung der Zuwege mit bis zu 8m Breite und deren Auskofferung und Auffüllung und die Schneisen für die Einspeiseleitungen und deren Verlegung im Waldboden waren ebenso nicht in den Blick zu nehmen.

3. WIE ARGUMENTIEREN DIE MINISTERIEN:

Begründet wurde dies damit, die Genehmigung zur Waldrodung sei der Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes gleichzustellen .Es würden lediglich vorbereitende Handlungen erfolgen, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht beträfen.

NUR: Es wurde Wald gerodet und es erfolgte keine Neuanpflanzung sondern die Errichtung industrieller Anlagen zur Energieerzeugung und die Umwandlung des Waldes in ein Betriebsgelände. Diesen Begriff nennen selbst die Ministerien im WEE unter Ziffer 5 Satz 2 u. 3.

4. WAS SAGT DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF:

Der VGH sagt, dass die Waldumwandlungsgenehmigungen zu Länge und Blumberg-Riedöschingen nicht nach den richtigen Verfahrensvorschriften und von einer unzuständigen Behörde erteilt wurden. Eine gleichwohl entgegen der Konzentrationswirkung (des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens) in einem Zulassungsverfahren gesondert erteilte (Waldumwandlungs-) Genehmigung ist rechtswidrig.

5. WIE BEGRÜNDET DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF SEINE BESCHLÜSSE :

a. Der VGH begründet seine Beschlüsse damit, dass grundsätzlich alle Genehmigungen, Erlaubnisse u.a. zum Bau von WKA in einem einzigen Verfahren nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz zu "konzentrieren" seien. Er verweist auf diverse Entscheidungen, so des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2001; des VGH vom 20.6.2002 und beispielhaft auf die Genehmigungspraxis (aller) anderen Bundesländer. Es liege auf der Hand, dass es sich bei einer Umwandlung einer Waldnutzung in eine Nutzung zur Errichtung und dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage um eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 13 BImSchG handele.

b. Der VGH führt aus, daß nach dem im WEE in Bezug genommenen § 9 LWaldG, dort Absatz 2 bei Waldumwandlungen eine Abwägung zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers mit den (insbesondere in § 1 Absatz 1 LWaldG genannten) Belangen der Allgemeinheit ....."insbesondere die nachhaltige Sicherung des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt..."
stattzufinden habe.

c. Die Meinung des Landes, wonach eine Waldumwandlung eine "Vorbereitungshandlung" und dem Abriss eines bestehenden Gebäudes gleichzustellen sei, "überzeuge ihn nicht", da zugleich eine Nutzungsänderung, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer (WKA-) Anlage genehmigt werde.

6. WAS FORDERT DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BEI WALDUMWANDLUNGEN
ZUM ZWECKE DER ERRICHTUNG UND DEM BETRIEB VON WKA

a. a)Vgl Az.:10 S 566/19 RdZi.12...wörtlich!
....."die Auswirkungen der Nutzungsänderung und der Errichtung und des Betriebs... auf den Naturhaushalt des Waldes und die im Wald lebenden Tierarten nicht unberücksichtigt bleiben können, also beispielsweise bei der Errichtung der Anlage Horstbäume geschont, Nistzeiten beachtet und etwa Jagdreviere und (bei Windkraftanlagen) Überflugsrouten, insbesondere gefährdeter Vogelarten oder Fledermäuse, im Wald mitbetrachtet werden müssen".

7. WAS HAT DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF ERGÄNZEND ENTSCHIEDEN

a. Zu prüfen sind jeweils die forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, hier mangelhaft.
b. Eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung vgl. § 10 Absatz 3 BImSchG ist ein absoluter Verfahrensfehler.
c. Der Antragsteller, ein seit dem 14.11.2017 anerkannter in Rheinland-Pfalz beheimateter Naturschutzverein ist antragsberechtigt.

8. Bedeutung für den Landesverband :

a. Die Beschlüsse des VGH haben Bedeutung für alle bereits erteilten WKAGenehmigungen im Wald, für die laufenden und die zukünftigen Genehmigungen, zumindest wenn drei oder mehr Anlagen (Windfarm) zur Genehmigung beantragt werden und/oder 10Ha Wald oder mehr "umgewandelt" wurden oder werden sollen.

b. Jede Bürgerinitiative sollte die Beschlüsse und deren Erläuterung allen Verantwortlichen/Funktionsträgern in Politik und Gesellschaft (bspw. Landräten, Bürgermeistern, Gemeinderäten, Abgeordneten in Bund und
Land) und den örtlich zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen!

c. Jeder Bürgerinitiative ist anheimgestellt, gegebenenfalls nach eigenem freien Ermessen durch den Rechtsbeistand ihres Vertrauens prüfen zu lassen, ob die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Relevanz für in ihrem Wirkungskreis genehmigte oder in Genehmigung befindliche WKA haben können.

9. FORDERUNGEN DES LANDESVERBANDES:

a. Der LV fordert Umweltminister Untersteller und Verkehrsminister Hermann als verantwortliche Minister für die rechtswidrigen Bestimmungen zur Waldumwandlung dazu auf, unverzüglich alle laufenden Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen zu stoppen und unter Beachtung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg neue und rechtssichere Vorgaben unter Abstimmung mit den Naturschutzinitiativen vorzubereiten.

b. Der LV fordert die Minister weiter dazu auf alle seit Erlass des WEE im Jahre 2012 erteilten Genehmigungen von Anlagen im Wald zusammen mit den Waldumwandlungsgenehmigungen einzeln, nach Genehmigungsbehörde und Aktenzeichen, Ort und Lage, Anzahl der Anlagen und Waldflächenverbrauch, einschließlich der Nebenbestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen, offenzulegen. In jedem Einzelfall ist prüfbar darzulegen, ob entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs genehmigt wurde oder nach den rechtswidrigen Vorgaben des Windenergieerlasses.

10. DANK DES LV

Einem Gericht zu danken geziemt sich nicht, denn ein Gericht urteilt ohne Ansehung von Person und Amt nach dem Gesetz. Eine Naturschutzinitiative würde Dank zurückweisen, mit der Bemerkung, dass sie ihrem
Anliegen zum Schutz der Natur und ihrer wildlebenden Bewohner nachgeht. Ein Rechtsanwalt, der diese Entscheidungen mit viel Engagement erstritten hat, würde für sich und seine Mitarbeiter/innen bemerken: Für unsere Natur, unseren Wald und die Tiere streiten (und gewinnen) wir gerne!

Wir danken also nicht. Hören und sehen Sie selbst beim nächsten Spaziergang durch unseren Wald den Dank der Tiere und der Natur; es ist ganz leicht.

Ihr LV

11. SCHLUSSBEMERKUNG

Unabhängig von der juristischen Aufarbeitung der Genehmigungspraxis und der erteilten Genehmigungen halten wir unverändert an unserer Auffassung fest, dass unser Wald der Erholung der Menschen, der Natur und ihren wildlebenden Bewohnern und der maßvollen Forstwirtschaft vorbehalten bleiben muss.

LINK Presseerklärung RAe Caemmerer:
https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/karlsruhe-erfurt/clpressemitteilung-vom-23122019-grundlagenentscheidungen-des-vgh-badenwuerttemberg-zur-windenerg/

• Beschlüsse VGH vom 17-12-2019 als PDF
• Artikel Stuttgarter Zeitung als PDF


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