01.03.2023

Anfrage der CDU-Fraktionsvorsitzenden in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023

„Fahren auf Feldwegen“ in Malsch

Anfrage der CDU-Fraktionsvorsitzenden in der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023

In der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 hat die CDU-Fraktionsvorsitzende Elke Schick-Gramespacher folgende Anfrage gestellt:

Die Verunsicherung in der Malscher Bevölkerung ist noch immer groß hinsichtlich der Frage, was erlaubt ist und was nicht. Dies insbesondere, da die Frühjahrsarbeiten auf Feld und Flur naturgemäß in vollem Gange sind und die Kontrollen bzw. Erteilung von sog. „Ausnahmegenehmigungen für 11,50 Euro“ derzeit lediglich ausgesetzt sind.

Da dies eine sehr unbefriedigende Lösung ist, habe ich nach einer rechtskonformen Lösung recherchiert:

Die Gemeindeverwaltung legte bei ihren bisherigen rechtlichen Betrachtungen den Fokus einseitig auf das Verkehrsrecht und in Teilen auf das Naturschutzrecht. Unabhängig hiervon existieren jedoch auch Rechte und Pflichten aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg (LLG), vom 14.03.1972, zuletzt geändert am 07.02.2023.

Aus diesem Gesetz ist das Recht für Bürgerinnen und Bürger abzuleiten für das Befahren von Feldwegen zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken.

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz hat sowohl die Landwirtschaft, als auch die Landeskultur im Blick. In § 26 LLG werden alle Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften und zu pflegen, um die landeskulturellen Ziele sicherzustellen.

Hierzu ist es notwendig, dass Eigentürmer, Bewirtschafter oder „Beauftragte“ die Grundstücke erreichen können – jederzeit. Die Fahrzeuge, Transport- oder Zugfahrzeuge entsprechen hierbei der jeweils zu verrichtenden Arbeit. Dazu besteht kein Regelungsbedarf seitens der Gemeinde.

Als Gemeinde – genauer gesagt: als Gemeinderat und Gemeindeverwaltung – haben wir vielmehr ein fundamentales Interesse daran, dass die Grundstücke auf unserer Gemarkung intakt sind und unsere schöne Kulturlandschaft erhalten bleibt.  Im Falle der Nichterfüllung der Bewirtschaftungspflicht durch Eigentümer, Bewirtschafter oder Beauftragte, ist die Gemeinde selbst in der Pflicht, die Grundstücke zu mulchen, ggf. per Ersatzvornahmen. In Malsch gibt es bereits jetzt zahlreiche Beispiele, wo dies längst hätte geschehen müssen …

Landwirtschaftliche Arbeiten wie z. B. Baumschnitt, Obsternte oder Mähen eines Grundstückes können ohne Fahrzeug nicht ausgeführt werden, zumal Geräte und Maschinen zuvor transportiert werden müssen. Daher ist es unrealistisch - wie schon einmal angeregt - für diese Arbeiten mit dem Fahrrad oder zu Fuß auf Äcker und Wiesengrundstücke zu gelangen. Darüber hinaus muss an die körperliche Verfassung von älteren Menschen gedacht werden, die häufig Grundstücke in Malsch und in den Ortsteilen bewirtschaften und pflegen.

Wir sind froh, wenn sich Menschen (noch) um ihre Grundstücke kümmern. Es ist und muss eine Selbstverständlichkeit bleiben, in Malsch - wie in allen anderen Orten - zu Wiesen und Ackergrundstücken fahren zu dürfen.

In der gesamten Thematik ist gleichfalls daran zu erinnern, dass die Gemeinde 2019 ein Streuobstkonzept für Malsch angestoßen hat und diesbezüglich einige Aktionen zum Erhalt der für Malsch typischen Streuobstwiesen umgesetzt wurden. Auch daher darf die Initiative von Bürgerinnen und Bürger zur Pflege von Grundstücken nicht durch „gemeindliche Verbote“ konterkariert werden.

Ich mache einen Vorschlag zum konkreten weiteren Vorgehen und erhebe diesen allerdings nicht zu einem formalen Antrag, da über die Weiterbehandlung eines Antrages einer Fraktion grundsätzlich erst in der übernächsten GR-Sitzung entschieden wird. Bis die Entscheidung dann durch Ausschuss und Gemeinderat ist, wären wir im Sommer angelangt.

Mein Vorschlag und meine dringende Bitte an die Verwaltung:

  1. Die Gemeindeverwaltung befasst sich mit dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und zieht dieses Gesetz in eine Gesamtbetrachtung ein.
  1. Die Berechtigung zum Anfahren von Grundstücken - abgeleitet aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz muss bekannt gemacht werden.

(Auszüge aus dem LLG reiche ich mit diesem Vorschlag mit.)

  1. Die Bekanntgabe zur Berechtigung zum Anfahren von Grundstücken sollte so kurzfristig wie möglich erfolgen.

Auszüge aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg (LLG) vom 14.03.1972, zuletzt geändert am 07.02.2023

§ 1       Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen können.

§ 2       Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit insbesondere durch

1. die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils der Bevölkerung gerade auch in Krisenzeiten,

2. die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft,

3. die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur,

4.  …….

Sie leisten einen angemessenen Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und tragen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung.

§ 4       Begriffe

 (7) Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt.

……

§ 26     Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.

 


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